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🏳 Hof · CH · 19 May 2025

BGH-Urteil zum Einbruchdiebstahl: Erleichterter Nachweis des äußeren Bildes für Versicherungsnehmer

Für Versicherungsnehmer ist es oft eine große Hürde, nach einem Einbruchdiebstahl den Schaden und das Ereignis selbst nachzuweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17. April 2024 (Az. IV ZR 91/23) wichtige Leitlinien formuliert, die die Rechte der Versicherten stärken und den Nachweis des sogenannten „äußeren Bildes“ eines Einbruchs präzisieren.

Das Konzept des „äußeren Bildes“

In der Praxis der Hausratversicherung muss der Versicherte nicht den Einbruch selbst lückenlos beweisen – das ist meist unmöglich, da Einbrecher selten Zeugen hinterlassen. Es genügt der Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Einbruchdiebstahls. Dazu gehören Mindesttatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruch schließen lassen, wie etwa Einbruchspuren an Fenstern oder Türen und das Fehlen versicherter Gegenstände.

Entscheidung des BGH (IV ZR 91/23)

Im konkreten Fall ging es darum, ob Unstimmigkeiten in den Angaben des Klägers oder das Fehlen eindeutiger Spuren sofort zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen. Der BGH stellte klar, dass die Hürden für den Erstnachweis nicht überspannt werden dürfen. Selbst wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherten bestehen, darf die Versicherung den Schutz nicht ohne Weiteres verweigern, solange das äußere Bild schlüssig dargelegt ist. Erst wenn die Versicherung konkrete Indizien für eine Vortäuschung beweisen kann, wendet sich das Blatt.

Dieses Urteil bietet Betroffenen eine wichtige Argumentationshilfe im Streit mit Versicherungsgesellschaften, die Ansprüche nach Einbrüchen häufig unter Verweis auf unvollständige Spurenlagen ablehnen.

Sources : anwaltde